Winsen, am Montag den 18.08.2025

Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Stade

von Winfried Machel am 14.11.2023



POL-WL:
Stade/Jesteburg (ots) - Die Staatsanwaltschaft Stade hat das
Ermittlungsverfahren gegen den Betreiber eines Internetportals, über das sog. Impfunfähigkeitsbescheinigungen und Bescheinigungen über Corona-Selbsttests erworben werden konnten, gemäß § 153a Abs. 1 Strafprozessordnung gegen Zahlung einer angemessenen Geldauflage nach bereits erfolgter Erfüllung dieser Auflage endgültig eingestellt. Ins Gewicht fiel bei dieser Entscheidung der Umstand, dass es sich bei den in Rede stehenden sog. Impfunfähigkeitsbescheinigungen um
keine "unrichtigen Gesundheitszeugnisse" im Sinne des Strafgesetzbuchs handelte.
Infolgedessen hat sich der Beschuldigte nicht wegen Ausstellen unrichtiger
Gesundheitszeugnisse strafbar gemacht. Tatsächlich könnte der Beschuldigte aber
im Zusammenhang mit dem Ausstellen von Bescheinigungen strafrechtlich relevant gegen im Infektionsschutzgesetz aufgeführte Dokumentationspflichten verstoßen
haben, weshalb eine Einstellung des Verfahrens nicht sanktionslos, sondern gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 5.000,00 Euro erfolgte. Die insoweit festgesetzte Auflage war geeignet, das öffentliche Interesse an der
Strafverfolgung zu beseitigen - die Schwere der Schuld stand nicht entgegen.

Das Verfahren gegen die Ausstellerin der Bescheinigungen wurde mangels
hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die von ihr
ausgestellten Bescheinigungen keine Gesundheitszeugnisse i. S. des
Strafgesetzbuches und darüber hinaus auch nicht "unrichtig" waren.

Das Verfahren gegen einen weiteren Beschuldigten ist wegen geringer Schuld (§ 153 Abs. 1 StPO) eingestellt worden. Der Beschuldigte hatte lediglich im
Zusammenhang mit dem Ausstellen von Bescheinigungen zu Corona-Selbsttests
stichprobenartig bei der Schulung und Unterweisung von Testpersonen agiert.
Sollte er insoweit überhaupt strafbewehrt gehandelt haben, bewegt sich das Maß
der Pflichtwidrigkeit an der unteren Grenze strafwürdigen Unrechts, weshalb
diesbezüglich von § 153 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht worden ist.

© Fotos: Pixabay


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