Winsen, am Montag den 18.08.2025

Feuerwerk zum Jahreswechsel

von Winfried Machel am 28.12.2023


Das Jahr neigt sich dem Ende und wir feiern in ein paar Tagen den Jahreswechsel. Ein Feuerwerk gehört für viele zu den Höhenpunkten des Silvesterabends. Aber zu oft endet
die Nacht für Feiernde mit Verbrennungen und Verletzungen in den Notaufnahmen.

Ursache hierfür sind häufig Feuerwerkskörper, die nicht richtig verwendet werden.
Besonders große Gefahr geht von illegalen oder selbstgebauten Silvesterböllern aus.
Durch falschen Umgang mit Feuerwerk kann man nicht nur sich selbst und andere verletzten, sondern man macht sich unter Umständen auch strafbar.

Damit Sie das Silvesterfeuerwerk genießen und unverletzt ins neue Jahr starten können, sollten Sie ein gesundes Maß an Vorsicht und Aufmerksamkeit mitbringen.
Beachten Sie darüber hinaus die folgenden Hinweise zu den gesetzlichen Regelungen

zum sicheren Umgang mit Feuerwerk.

Kaufen Sie nur geprüftes Feuerwerk. Dieses kann man im Inland und europäischen Ausland an der Registriernummer und dem CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer
der Prüfstelle erkennen. Geprüftes Feuerwerk muss immer diese beiden Kennzeichen aufweisen. Die ersten vier Ziffern der Registriernummer geben Auskunft darüber, welche Prüfstelle in Europa den Feuerwerksartikel geprüft hat. Die Kennnummer 0589 steht dabei für die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM). 0589 – F2 – 1234 ist ein

Beispiel für eine von der BAM vergebene Registriernummer. F2 steht für ein Feuerwerk der Kategorie F2, 1234 ist eine fortlaufende Nummer.

Ein Feuerwerk dürfen Sie nicht abbrennen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen und besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen wie zum Beispiel Reet- oder Fachwerkhäuser, Häuser mit
einem Gründach, Tankstellen, Gas- und Öltanks sowie nicht in Bereichen mit
großen Menschenansammlungen.

Nur an Silvester und Neujahr darf ausnahmsweise jeder ab 18 Jahren ein zugelassenes

Feuerwerk der Kategorie F 2 abbrennen. Außerhalb dieser Zeit muss dafür mindestens zwei Wochen im Voraus eine Erlaubnis der örtlichen Behörde eingeholt worden sein. Feuerwerk der Kategorie F 1 (zu dem beispielsweise Knallbonbons, Wunderkerzen und
Knallerbsen zählen) darf ganzjährig von Personen abgebrannt werden, die mindestens 12 Jahre alt sind.

Wer sich an diese einfachen, aber wichtigen Maßgaben hält, kommt sicher und gut ins neue Jahr. Das wünscht die Stadt ihren Bürgerinnen und Bürgern!

© Fotos: Pixabay


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